Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2015 11.700 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde 2. 10. 2014.
Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2015 11.700 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde 2. 10. 2014.