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Höherer Grenzwert für Pensionsabfindungen

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2014/790ÖStZ 2014, 500 Heft 20 v. 16.10.2014

Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2015 11.700 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde 2. 10. 2014.

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