Der VwGH hat sich nun mit der Frage befasst, welcher Wert im Falle der Buchwerteinbringung gemäß § 202 Abs 2 Z 1 UGB einer vom Einbringenden teilwertberichtigten Beteiligung als Obergrenze für die künftige steuerliche Zuschreibung beim übernehmenden Rechtsträger anzusehen ist, und in Aufhebung von UFS 21. 8. 2009, RV/0825-K/07, ÖStZ 2009/1006, entschieden, dass der beizulegende Wert und nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten diese Funktion übernimmt: