(Hager, RWZ 2014/47, S. 198)
Unternehmensbewertungen für steuerliche Zwecke seien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Beachtung der betriebswirtschaftlichen Grundsätze der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte vorzunehmen. Es sei daher wichtig den dem Anlass entsprechenden gesetzlichen Wert zu bestimmen und die entsprechenden Wertermittlungsprämissen und den Stichtag zu beachten.