(Wiesner, RWZ 2014/55, S. 256)
Der in § 10 Z 1 lit c UmgrStG verfolgte Zweck bestehe darin, den "Ankauf" von als Sonderausgabe abzugsfähigen Verlusten zu verhindern. Ein streng zivilrechtliches Verständnis des Begriffs "Einzelrechtsnachfolge" sei aus dem Gesetz nicht ableitbar (vgl VwGH 27. 2. 2014, 2010/15/0015).