(Peyerl, SWK 19/2014, S. 881)
Die Ansicht, dass Kursgewinne und -verluste aus Fremdwährungsdarlehen als realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gem § 27 Abs 3 EStG zu erfassen seien, könne nicht überzeugen, denn sie würde dazu führen, dass auch Schuldnachlässe im Privatbereich als Kapitaleinkünfte des Schuldners steuerpflichtig wären.