(Graf, taxlex 7-8/2014, S. 283)
Die Anwendung der PferdePauschV ermögliche eine vereinfachte Ermittlung der Vorsteuer im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen aus Pferdeeinstellung. Eine positive Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 11 UStG sei dann allerdings ausgeschlossen.