(Unger, BFGjournal 7-8/2014, S. 254)
Neben zahlreichen anderen Neuerungen brachte die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform auch eine Kompetenzerweiterung für das BFG mit sich. Während der UFS auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine generelle Norm diese vollziehen musste und die Parteien auf das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH angewiesen waren,