Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 erfolgte ua eine Harmonisierung der Rechtslage für amtswegige wie für antragsgebundene Wiederaufnahmen des Verfahrens in §§ 303 ff BAO ab 1. 1. 2014. Die rechtspolitischen (verfassungsrechtlichen) Bedenken gegen die bisherigen Unterschiede zwischen der Wiederaufnahme auf Antrag und der Wiederaufnahme von Amts wegen werden dargestellt. Weiters ist auf die Rechtsfrage, ob das Neuhervorkommen von Tatsachen für die Wiederaufnahme auf Antrag und für die amtswegige Wiederaufnahme unterschiedlich zu sehen ist, einzugehen.