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Normverbrauchsabgabe für Reisemobile

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2014/687ÖStZ 2014, 422 Heft 17 v. 5.9.2014

Bei der Festlegung der Höhe der NoVA für Reisemobile (Wohnmobile) ist es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen. Um eine bundeseinheitliche Auslegung von § 5 und § 6 NoVAG zu erreichen, wird Folgendes festgestellt: Gemäß Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG über Fahrzeuggenehmigungen sind unter der Position 39 Wohnmobile von der Angabe der CO2-Emissionen bzw des Kraftstoffverbrauchs ausgenommen. Aus diesem Grund sind in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen vielfach keine Verbrauchsangaben enthalten. Erlass des BMF 25. 7. 2014, BMF-010220/0119-VI/9/2014.

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