Mit der zuständigen Behörde der Türkei wurde in Bezug auf die Ausstellung der für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen Einvernehmen erzielt, dass die Ansässigkeit auf den jeweils relevanten österreichischen Formularen (beispielsweise Formular ZS-QU1 oder ZS-RE1) mittels von der türkischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen wird. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen. Erlass des BMF 3. 9. 2014, BMF-010221/0436-VI/8/2014.