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Verschmelzungsvertrag als Notariatsakt

ArtikelrundschauKörperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineÖStZ 2014/663ÖStZ 2014, 407 Heft 15 und 16 v. 12.8.2014

(Wenger, RWZ 6/2014, S. 191)

Der Verschmelzungsvertrag muss in Notariatsaktsform errichtet werden. Der Begriff "notarielle Beurkundung" in § 222 AktG meint den Notariatsakt (OGH 20. 2. 2014, 6 Ob 21/14b).

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