(Wurm, GES 5/2014, S. 264)
Bei Beurteilung der Voraussetzungen des Verzichts auf Anteilsgewährung gem § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG sei auch eine aufgrund nicht eingehaltener Formvorschriften zivilrechtlich unwirksame Treuhandvereinbarung zu beachten, sofern die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis der Treuhandvereinbarung eintreten und bestehen lassen wollten.