(Marschner, GES 5/2014, S. 257)
Beim zweckneutralen Erwerb eigener Aktien nach § 65 Abs 1 Z 8 AktG handelt es sich nicht um eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs 12 EStG. Ausgehend von der Wirtschaftsguteigenschaft der eigenen Aktien ist deshalb im Zeitpunkt der Anschaffung eine Teilwertabschreibung zulässig, ein bei der Veräußerung entstehender Gewinn (bzw Verlust) ist aber ebenfalls steuerwirksam.