(Zankl, ecolex 6/2014, S. 509)
Der OGH halte die monopolrelevanten Bestimmungen des GSpG sowie § 168 StGB für unanwendbar, soweit die Werbung des Monopolisten bzw Konzessionärs nicht den strengen Voraussetzungen entspricht, die eingehalten werden müssen, damit das Monopol gemeinschaftsrechtskonform sei.