Die Steuerentlastung der Familien kann nicht länger nur aufgrund der VfGH-Judikatur erfolgen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Eltern gegenüber Kinderlosen muss zusätzlich zur für alle Kinder ausgezahlten Familienbeihilfe für steuerpflichtige Eltern ein angemessener Kinderfreibetrag vorgesehen werden.