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Die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB

ArtikelrundschauGesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungÖStZ 2014/591ÖStZ 2014, 365 Heft 14 v. 16.7.2014

(Wenger/Adrian, RWZ 5/2014, S. 144)

Der Jahresabschluss ist binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag offenzulegen (beim Firmenbuchgericht einzureichen). Entgegen der überwiegenden Ansicht in der Literatur besteht - seit dem EU-GesRÄG 1996 - keine Verpflichtung zur früheren Offenlegung.

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