(Wenger, RWZ 4/2014, S. 105)
Die Befugnis der GmbH-Gesellschafter zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 35 Abs 1 Z 5 GmbHG) sei eine Obliegenheit, nicht aber eine Verpflichtung der Gesellschafter. Der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer könne daher keinen Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebener Kontrolle durch die Gesellschafter erheben.