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Kontrollbefugnis der Gesellschafter als Obliegenheit

ArtikelrundschauGesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale Rech-nungslegungÖStZ 2014/485ÖStZ 2014, 315 Heft 12 v. 20.6.2014

(Wenger, RWZ 4/2014, S. 105)

Die Befugnis der GmbH-Gesellschafter zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 35 Abs 1 Z 5 GmbHG) sei eine Obliegenheit, nicht aber eine Verpflichtung der Gesellschafter. Der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer könne daher keinen Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebener Kontrolle durch die Gesellschafter erheben.

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