(Nemec, BFGjournal 2014, S. 143)
Bei klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers sei der teleologischen Interpretation gegenüber der Wortinterpretation der Vorrang zu geben und das Gesetz notfalls auch gegen den Wortsinn auszulegen. Dies treffe zB auch auf die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für ein geschenktes und bis zur Einkünfteerzielung privat