Durch die geplanten Änderungen des § 29 Abs 3 und Abs 6 FinStrG soll es ab 1. Oktober 2014 zu einer "Verteuerung" der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte unter dem Druck einer bereits aktuell drohenden Entdeckung und dem Entfall der Möglichkeit einer wiederholten Selbstanzeige kommen: