Der Gesetzgeber hat die bisher in § 9 Abs 7 KStG geregelte Firmenwertabschreibung für die Zukunft - von Übergangsvorschriften abgesehen - beseitigt. Das vom VwGH eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren hat die Frage aufkommen lassen, ob in der Vergangenheit geltend gemachte Firmenwertabschreibungen rückgängig zu machen sind. Erweist sich die Firmenwertabschreibung als - der Kommission nicht notifizierte und daher von ihr auch nicht genehmigte - Beihilfe, kommt nämlich in allen noch offenen Fällen das Durchführungsverbot zum Tragen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die Firmenwertabschreibung tatsächlich als Beihilfe einzuordnen ist.