BewG: § 52 Abs 2
VwGH 26. 2. 2014, 2010/13/0052
Der VwGH hat zwar in seiner Judikatur wiederholt darauf hingewiesen, dass es die Widmung eines Gebiets als Bauland oder als Gewerbebetrieb im Rahmen der örtlichen Raum- oder Flächenwidmungsplanung für sich allein noch nicht rechtfertigt, ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in Anwendung der Bestimmung des § 52 Abs 2 BewG (zur so genannten "Baulücke") dem Grundvermögen zuzurechnen. Dass nur als Bauland gewidmete Grundstücke für eine Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 BewG in Betracht kämen, trifft allerdings nicht zu, sodass auch in diesen Fällen aufgrund der objektiven Umstände - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - zu beurteilen ist, ob das in Rede stehende Grundstück in absehbarer Zeit vom Bewertungsstichtag anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde.