BAO: § 59 (EStG 1988: § 27 Abs 1, §§ 93 Abs1 und 95 Abs 5)
VwGH 27. 2. 2014, 2010/15/0087
Wurde eine auf verdeckte Ausschüttungen nach § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG und damit steuerabzugspflichtige Kapitalerträge iSd § 93 Abs 1 Z 1 lit a EStG entfallende Kapitalertragsteuer unter Anwendung des § 95 Abs 5 EStG dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorgeschrieben, war dafür gem § 59 BAO (in der vor der Aufhebung durch das BGBl I 2010/90 geltenden Fassung) nicht das Wohnsitzfinanzamt des Empfängers, sondern das (Betriebs-)Finanzamt der jeweils abfuhrpflichtigen GmbH zuständig. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich iSd § 93 Abs 1 EStG um eine "durch Steuerabzug erhobene" Einkommensteuer (unabhängig davon, ob die Steuer im Einzelfall tatsächlich vom Kapitalertrag in Abzug gebracht wird, was insbesondere bei verdeckten Ausschüttungen oder bei Depotentnahmen iSd § 95 Abs 3 Z 3 EStG nicht der Fall ist).