EStG 1988: § 23 Z 2 (§ 21), §108e Abs 1
VwGH 27. 2. 2014, 2011/15/0082
Der gemeinschaftliche Erwerb von (landwirtschaftlichen) Maschinen und Geräten und deren gemeinschaftliche Nutzung unter Verrechnung der Maschinenselbstkosten durch zwei Landwirte im Miteigentum erfüllt - auch wenn diese im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig werden - keinen Einkunftstatbestand, weil durch eine Benützungsregelung unter Miteigentümern nicht entgeltlich der Gebrauch überlassen wird. Mit einer Benützungsregelung unter Miteigentümern wird nämlich kein Gebrauchsrecht eingeräumt, sondern nur das gesetzlich nach § 833 Satz 1 ABGB ohnehin allen Miteigentümern zustehende Gebrauchsrecht in seiner Ausübung einvernehmlich geregelt (vgl zum Miteigentum an einem Mietwohnhaus VwGH 27. 5. 1998, 98/13/0084). Entschließen sich die Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut zu verkaufen, ist der anteilige Verkaufserlös gleichfalls im Rahmen des jeweiligen Einzelbetriebs zu erfassen.