(Weber/Mumelter, ÖJZ 8/2014, S. 55)
Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit sei über die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK hinaus auch an Art 47 GRC zu messen. Sozialrechtliche Ansprüche seien zwar in weitem Umfang "civil rights", unterlägen aber nur zT der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dasselbe gelte bei sozialrechtlichen Ansprüchen mit unionsrechtlichen Bezügen.