Durch die Grundbuchsgebührennovelle ist es mit Wirkung vom 1. 1. 2013 zur Entkoppelung von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren gekommen. Durch die ab 1. 6. 2014 wirksame Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sollte sowohl für die Grunderwerbsteuer als auch für die gerichtliche Eintragungsgebühr (wieder) dieselbe Bemessungsgrundlage gelten.1 Dieses Vorhaben wurde in vielen Bereichen nicht erreicht.