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Steuerfreie Veräußerung von sowie Pauschalierung für Grund und Boden - auch beim § 5 EStG-Gewinnermittler?

Steuerrecht aktuellUniv.-Ass. Mag. Dr. Thomas LeitnerUniv.-Prof. MMag. Dr. Christoph UrtzÖStZ 2013/344ÖStZ 2013, 199 Heft 9 v. 8.5.2013

In der Literatur ist von Zorn 11 Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG53 (Dezember 2012) § 5 Rz 7. und Beiser 22 Beiser, Grund und Boden: Fiktive Anschaffungskosten nach § 30 Abs 4 EStG auch bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG, SWK 2013, 383. die Ansicht vertreten worden, dass - aufgrund von dem Wortlaut nach unvollständigen bzw zu weit gefassten Übergangsregelungen - im Zeitraum vom 1. 1. bis zum 31. 3. 2012 Grund und Boden des Anlagevermögens auch bei der Gewinnermittlungsart gem § 5 EStG steuerfrei veräußert werden könne. Diese Ansicht hat in weiterer Folge zur Konsequenz, dass Grund und Boden - auch bei der Gewinnermittlungsart nach § 5 EStG - am 31. 3. 2012 "nicht steuerverfangen" war, weswegen die Pauschalierungsregelungen des § 30 Abs 4 EStG angewendet werden könnten. Diese Meinung von Zorn und Beiser wurde allerdings von Mayr 33 Mayr, Grund und Boden: Keine 86%-Pauschalregelung bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG, SWK 2013, 567. kritisiert; auf diese Kritik hat Beiser 44 Beiser, Grund und Boden und die fiktiven Anschaffungskosten nach § 30 Abs 4 EStG, SWK 2013, 603. wiederum repliziert. In diesem Beitrag soll untersucht werden, ob die von Zorn und Beiser vermutete Besteuerungslücke im Wege der Interpretation geschlossen werden kann und - daran anknüpfend - ob eine pauschale Besteuerung nach der Maßgabe des § 30 Abs 4 EStG auch im Hinblick auf Grund und Boden des Anlagevermögens bei der Gewinnermittlungsart gem § 5 EStG in Betracht kommen kann oder ob die Pauschalierung bei § 5 EStG ausgeschlossen ist.

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