GebG 1957: § 33 TP 20 Abs 1
VwGH 18. 3. 2013, 2011/16/0214
Ein Schiedsgericht, dessen Verfahren in den §§ 577 ff ZPO geregelt ist, ist von einem (ordentlichen) Gericht iSd § 1 JN zu unterscheiden. Dies gilt auch im Bereich des § 33 TP 20 Abs 1 GebG, der (nur) außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr unterwirft.