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Rechtsgebühr, Vergleiche vor Schiedsgerichten gebührenpflichtig

JudikaturÖStZ 2013/337ÖStZ 2013, 181 Heft 8 v. 24.4.2013

GebG 1957: § 33 TP 20 Abs 1

VwGH 18. 3. 2013, 2011/16/0214

Ein Schiedsgericht, dessen Verfahren in den §§ 577 ff ZPO geregelt ist, ist von einem (ordentlichen) Gericht iSd § 1 JN zu unterscheiden. Dies gilt auch im Bereich des § 33 TP 20 Abs 1 GebG, der (nur) außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr unterwirft.

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