BAO: § 303 Abs 1 lit b und c
VwGH 24. 1. 2013, 2012/16/0210
Nicht nur Entscheidungen von inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren ergehen, bilden für sich keinen Wiederaufnahmegrund für eine beantragte Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b und c BAO. Beispielsweise verschafft auch ein Urteil des EuGH zur Auslegung von Unionsrecht in einem Vorabentscheidungsverfahren allenfalls eine neue rechtliche Erkenntnis, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung eines verwirklichten Sachverhalts führt, aber den Sachverhalt unberührt lässt (somit keine neu hervorgekommene Tatsache oder ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 303 Abs 1 lit b BAO bildet; vgl zB VwGH 21. 9. 2009, 2008/16/0148). Auch stellt ein Urteil des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren keinen Wiederaufnahmegrund wegen Erfüllung des Vorfragentatbestands nach § 303 Abs 1 lit c BAO dar (vgl etwa VwGH 27. 9. 2012, 2009/16/0067).