(Petritz, SWK 6/2013, S. 323)
Das Abkommen regelt - nach Vorbild des Abkommens mit der Schweiz - eine Amnestie durch Nachversteuerung für die Vergangenheit und die Besteuerung in der Zukunft. Erfasst sind sowohl nat Personen als auch ausländische Strukturen (Stiftungen, Trusts, Versicherungsmäntel). Der Autor stellt die wichtigsten Aspekte des Abkommens mit Schwerpunkt auf die Nachversteuerung für die Vergangenheit dar und stellt erste Überlegungen dazu an.