Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Abzugsbesteuerung aufgrund der Verpflichtung des Schuldners der Einkünfte zur Vornahme des Abzugs sowie seiner Haftung für die Steuerabfuhr hat der EuGH nunmehr ausgeräumt. Demnach ist die Steuereinhebung im Abzugswege zur Sicherstellung einer effizienten Beitreibung durch den Quellenstaat gerechtfertigt, weil verhältnismäßig - auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der BeitreibungsRL.