(Marschner, SWK 1/2013, S. 28)
Die Zufuhr von Eigenkapital an eine Kapitalgesellschaft unterliege wie die Übernahme von Verlusten durch die Gesellschafter grundsätzlich der Gesellschaftsteuer. Die Übernahme künftiger Verluste aufgrund einer vorher eingegangenen Verpflichtung führe nicht zur Steuerpflicht. Das BMF habe mit Erlass vom 6. 12. 2012 auf ein Urteil des EuGH reagiert. Marschner kommentiert diesen Erlass.