(Renner, SWK 3/2013, S. 120)
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Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle, sei sie nach Ansicht des BFH im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig und umsatzsteuerpflichtig sowie vorsteuerabzugsberechtigt. Das Urteil habe prinzipiell auch Gültigkeit für die österr USt. Anhand der Judikatur des EuGH sei die Frage zu klären, inwieweit bei Erbringung von Nebenleistungen einheitliche oder trennbare Leistungen vorliegen.