(Plank, ÖStZ 2013/66, S. 33)
Bei von Schilehrern erbrachten Leistungen handle es sich um Leistungen, die von der Art her eher für Nichtunternehmer bestimmt seien. Werden solche Leistungen an Unternehmer erbracht, sei für die Bestimmung des Leistungsorts zu prüfen, ob diese "für den Bedarf des Personals des Leistungsempfängers" erbracht werden und die B2C-Regeln zur Anwendung gelangen.