(Koller, SWK 2/2013, S. 91)
In SWK-Heft 32/2011 wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH 5. 4. 2011, 2010/16/0279, die Frage erörtert, ob auch für finanzbehördlich ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gegeben wäre. Der Autor bespricht das Erk des VfGH vom 11. 10. 2012, B 1070/11.