(Rosenberger/Loidl/Moshammer, SWK 2/2013, S. 72)
Die Niederlassungsfreiheit verbietet Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines MS im Hoheitsgebiet eines anderen MS. Abhängig Beschäftigte werden von der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst. Zum Schutzbereich werden insbesondere das Recht auf Zugang zum Erwerbsleben, auf Gleichbehandlung im Erwerbsleben und die Einreise- und Aufenthaltsfreiheit gezählt.