(Mayer, ecolex 1/2013, S. 80)
Nach der jüngsten Rsp des VwGH könne das Veranstalten verbotenen Glücksspiels mit verschieden hohen Einsätzen doppelt bestraft werden. Der Beitrag analysiert das Verhältnis der maßgeblichen Straftatbestände § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 168 Abs 1 StGB.