(Prodinger, SWK 34/2012, S. 1503)
Wird ein Feststellungsbescheid vorläufig, der abgeleitete Abgabenbescheid jedoch endgültig erlassen, sei fraglich, wann die Verjährungsfrist beginnt. In Diskussion stehe, ob bei einem endgültig erlassenen Abgabenbescheid der Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Wegfall der Ungewissheit eintritt, wenn ein Grundlagenbescheid vorläufig erlassen wurde.