(Rosenberger/Loidl/Moshammer, SWK 34/2012, S. 1483)
Für die in § 98 EStG angeführten Tatbestände der beschränkten Steuerpflicht sind verschiedene Formen der Steuererhebung vorgesehen. Die Autoren beschäftigen sich mit der besonderen indirekten Besteuerung von wirtschaftlich "miterfassten" Einkünften iSd § 98 Abs 1 Z 4 letzter Satz EStG.