Offensichtlich sollen § 9 Abs 7 und § 12 Abs 3 Z 3 KStG bei unterschiedlichen Tatbeständen - ohne dabei aufeinander Bezug zu nehmen - Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste steuerneutral stellen. Bereits Petritz/Puchner haben in RdW 2008/176 darauf hingewiesen, dass das Zusammenspiel dieser Teilwertabschreibungsverbote (gruppenbezogenes und einlagenbedingtes) zu einigen vom Gesetzgeber wohl nicht gewollten Wirkungen führt. Zu der Problematik des Aufeinandertreffens beider Vorschriften in Gruppenbesteuerungsfällen bei Gewährung von Großmutterzuschüssen hat nun der Unabhängige Finanzsenat Stellung bezogen: