(Beiser, SWK 28/2013, S. 1238)
Die Gebührenermäßigung ist vom Vorliegen einer Wertäquivalenz iSd § 3 Abs 2 GrEStG ebenso unabhängig wie vom Vorliegen einer nach dem UmgrStG begünstigten Realteilung. Der Formzwang des § 26a Abs 2 GGG ist jedoch zu beachten. Beiser stellt die Reichweite und die sachliche Rechtfertigung der Gebührenermäßigung für Realteilungen nach der GGG-Novelle dar.