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Geschäftsführerhaftung und Ermessensübung

Artikelrundschau(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2013/1005ÖStZ 2013, 561 Heft 23 v. 10.12.2013

(Althuber, RdW 2013/622, S. 642)

Die Haftungsnorm des § 9 BAO ist eine Ermessensbestimmung. Es liegt daher - selbst wenn alle notwendigen Tatbestandsmerkmale für die Haftungsinanspruchnahme erfüllt sind - im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den persönlich Haftenden tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Der Beitrag stellt die Rechtslage im Überblick dar und zeigt Unklarheiten iZm einzelnen Ermessenskriterien auf.

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