(Althuber, RdW 2013/622, S. 642)
Die Haftungsnorm des § 9 BAO ist eine Ermessensbestimmung. Es liegt daher - selbst wenn alle notwendigen Tatbestandsmerkmale für die Haftungsinanspruchnahme erfüllt sind - im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den persönlich Haftenden tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Der Beitrag stellt die Rechtslage im Überblick dar und zeigt Unklarheiten iZm einzelnen Ermessenskriterien auf.