(Aigner/Kofler/Moshammer/Tumpel, SWK 27/2013, S. 1196)
Im Rahmen von Veräußerungen verlustträchtiger Unternehmen verdiene die Übertragungsmöglichkeit von angesammelten Verlustvorträgen besondere Beachtung. Diese gehen nach dem Mantelkauftatbestand nämlich dann verloren, wenn eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur eingetreten ist. Die Autoren widmen sich der Auslegung und den Interpretationsgrenzen dieses Kriteriums.