(Beiser, SWK 27/2013, S. 1205)
Ö sei in der Umsetzung des Art 168a MwStSyst-RL säumig. Der Vorsteuerabzug für Gebäude sei nach der Rechtsprechung des EuGH und VwGH auf Basis des UStG 1972 versteinert. Nach dem Fehlerkalkül des EuGH könnten sich Abgabepflichtige zu ihren Gunsten auf Art 168a MwStSyst-RL berufen. Daraus würden sich interessante Folgen auch für Vermieter ergeben.