(Thunshirn, ecolex 9/2013, S. 757)
In § 30c Abs 3 EStG finde sich eine ausdrückliche Haftung der Parteienvertreter für die Entrichtung sowie für die Richtigkeit der ImmoESt. Die Haftung für die Abfuhr setze kein Verschulden voraus, jene für die Richtigkeit fordere jedoch Wissentlichkeit. Außerdem könnten sich Haftungen auf schadenersatzrechtlicher Grundlage sowie Haftungen nach dem FinStrG ergeben.