Das 1. StabG 2012 hat wesentliche Dogmen der Besteuerung von Grundstückstransaktionen (Grundstücksvermietungen und Grundstücksverkäufe) gebrochen. Im Zentrum dieser legistischen Überlegung steht die Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nicht nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Ein höchst genialer Unterabsatz, der aber nicht ganz neu erscheinen mag, sofern man über die deutschen Grenzen sieht.