(Labner, taxlex 8/2013, S. 285)
Die Berechnung einer AfA ist grundsätzlich vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, also der Nutzung für einen Betrieb oder einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle, abhängig. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Wohngebäuden, ist die AfA bereits ab der Anschaffung zulässig. Diese Art der Abschreibung wird als altersbedingte Abschreibung bezeichnet.