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Beginn der AfA bei Anschaffung oder bei Nutzung?

ArtikelrundschauEinkommensteuer (allgemein)ÖStZ 2013/858ÖStZ 2013, 478 Heft 20 v. 28.10.2013

(Labner, taxlex 8/2013, S. 285)

Die Berechnung einer AfA ist grundsätzlich vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, also der Nutzung für einen Betrieb oder einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle, abhängig. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Wohngebäuden, ist die AfA bereits ab der Anschaffung zulässig. Diese Art der Abschreibung wird als altersbedingte Abschreibung bezeichnet.

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