Das UmgrStG knüpft zwar an die Mantelkaufbestimmung des KStG an, bei Umgründungen ist aber nach der lex specialis zu § 8 Abs 4 Z 2 KStG betr Einschränkung des "Übergangs des Verlustabzugs" der übertragenden auf die übernehmende Körperschaft für das sog Kriterium der "qualifizierten Umfangsminderung" laut UFS Linz die 75%-Grenze nicht maßgebend, sondern dieses Tatbestandselement erst ab einem Absinken der betriebswirtschaftlichen Parameter auf unter 10 % erfüllt: